AGB

Geltung / Angebote

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer und Verbraucher. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird ohne dass diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

Vertragsschluss/Preise

Unsere Angebote stellen ein unverbindliches Angebot zur Abgabe eines Angebotes dar.

Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart, die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. Einheitspreise für die angegebenen Mengen. Wenn der Kunde Unternehmer ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

 

Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten. Die Angaben bestimmter Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer/Hersteller

Die Lieferpreisverpflichtung der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung wurde von der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH verschuldet. Für den Fall der verspäteten oder unterbliebenen Selbstbelieferung, die von der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH nicht zu vertreten ist, ist die Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH verpflichtet sich insoweit, etwaig bestehende Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. Die Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH hat den Kunden unverzüglich zu informieren und diesem bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

Sollten nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, der Unternehmer ist begründen( Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks), ist die Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH ist berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und seine fälligen auch aus etwaig anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung erfüllt oder Sicherheit dafür geleistet hat.

Wenn der Kunde Unternehmer ist, hat er die ist unverzüglich nach Erhalt/Lieferung auf Mängel zu prüfen. Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Entdeckung bei verdeckten Mängeln der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, wenn die Mängelanzeige innerhalb der Frist an die Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH abgesandt wird. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

Gewährleistungsfrist

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.2, 479 Abs. 1 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen) oder in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Für Verbraucher bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

 

Zahlung und Verrechnung

Die Vergütung ist sofort nach Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder in der von der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH ausgestellten Rechnung ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich angegeben. Die Zahlung muss am Fälligkeitstag dergestalt bei der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH eingegangen sein, dass über den Betrag verfügt werden kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

Der Kunde ist berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten und mit eigenen Forderungen aufzurechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Zahlungsforderung der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels GmbH und die Gegenforderung des Kunden nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und voneinander abhängen.

Der Kunde, der Unternehmer ist, kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Ab Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, es sei denn höhere Zinsen wurden ausdrücklich vereinbart. Ferner wird eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

Eigentumsvorbehalt

Die Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Die Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde, sich vertragswidrig verhält. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet.

Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Zu-/Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Ist der Kunde Unternehmer, haftet er für den der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH entstandenen Ausfall, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen  und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten.

Der Kunde, der Unternehmer ist, ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus dem der Weiterveräußerung oder –verarbeitung tritt der Kunde schon jetzt an die Fa. Stahl Irrgang StahlhandelsGmbH ab in Höhe des vereinbarten Fakturaendebtrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Stahl Irrgang StahlhandelsGmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehung der Forderung durch die Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH unterbleibt, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verabeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden, erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und so das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Fa. Stahl Irrgang Stahlhandels-GmbH gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Fa. Stahl Irrgang StahlhandelsGmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

 

Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Fa. Stahl Irrgang StahlhandelsGmbH. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ist der Kunde Verbraucher treten an die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Unternehmer sollen die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.